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Einwohnermeldeamt, Steuern, Gewerbe

Sprechzeiten:

Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten

(§ 42 Abs. 3 BMG und § 50 Abs. 5 BMG)

 

Die Meldebehörde darf in besonderen Fällen (vor Wahlen, bei Alters- Ehejubiläen, an Adressbuchverlage und Religionsgesellschaften) Auskünfte aus dem Melderegister (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) erteilen. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Liebschützberg zu widersprechen.

Folgende Widersprüche sind möglich:

- gegen die Weitergabe der Daten an öffentl.-rechtliche Religionsgesellschaften, der mein
   Ehepartner, mein Kind oder meine Eltern (bei Minderjährigen) angehören, während ich
   diesen nicht angehöre. (§42 Abs. 3 BMG)

- gegen die Übermittlung meiner Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere
   Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zur Nutzung der Daten
   für die Versendung von Wahlwerbung. (§ 50 Abs. 1 BMG)

- gegen die Übermittlung meiner Daten an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke
  der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren. (§ 50 Abs. 2 BMG)

- gegen die Veröffentlichung meiner Daten in Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG)


Den entsprechenden Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde oder auf unserer Homepage www.liebschuetzberg.de in der Rubrik Verwaltung/Formulare/Meldewesen.

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Mitarbeiter

Frau Gasde

Telefon (03435 ) 671425